Haben Sie ein Recht auf Wohngeld ?

Zum 1. Januar 2020 tritt das sogenannte „Wohngeldstärkungsgesetz“ in Kraft. Doch was diese
Wohngeldreform konkret bedeutet und wer davon betroffen ist, wissen viele Mieterinnen und
Mieter nicht. Deshalb möchten wir Ihnen dabei helfen, festzustellen, ob Sie wohngeldberechtigt
sind und haben hierzu einige hilfreiche Fakten und Informationen für Sie zusammengefasst. Dies
soll Ihnen, den Mieterinnen und Mietern, beim Antrag auf Wohngeld als Hilfestellung dienen.


Was ist Wohngeld?
Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum
leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und
familiengerechtes Wohnen sichern soll. Diesen Zuschuss nennt man Wohngeld.


Letztlich ist das Wohngeld ein – wenn auch geringer – Ausgleich für viele staatliche Regelungen,
die das Wohnen verteuert haben und dazu führen, dass ein angemessener Wohnraum für
manche Bürger und Bürgerinnen nicht mehr finanzierbar ist. Wohnen wurde vom Staat als
Grundbedürfnis jedes Menschen anerkannt und wird daher unterstützt. Auf das Wohngeld
haben Sie, wenn Sie die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht und sollten dieses
auch in Anspruch nehmen.


Nicht zu verwechseln ist das Wohngeld mit den sogenannten Kosten der Unterkunft. Diese sind
Bestandteil der Grundsicherung im Rahmen der Sozialhilfe. Auch Eigentümer können für selbst
genutzten Wohnraum – als Zuschuss zur Belastung – Wohngeld erhalten.


Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen
unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Beispielsweise kann
ein Einpersonenhaushalt in München mit 1.700 EUR Monatsverdienst (brutto) noch ein geringes
Wohngeld beziehen. Bei alleinstehenden Rentnern sollte unabhängig vom Wohnort ein
Anspruch bei einer Rente ab 1.000 EUR geprüft werden.


Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG,
da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.


Wie berechnet sich das Wohngeld?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete –
oder bei Eigentümern nach der Belastung – und dem Gesamteinkommen.


Als Haushaltsmitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Personen, die mit
dem Wohngeldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu
tragen. Auch Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern gehören
dazu. Je mehr Personen im Haushalt leben, umso höher ist die Einkommensgrenze.


Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und
Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt.
Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern
festgelegte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen.


Bei Ihrem Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden abhängig
von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge
abgezogen.


Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob
einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Entsprechende Wohngeldrechner finden Sie
auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat unter
www.wohngeld.org.


Wo erhalte ich Wohngeld?
Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder
Kreisverwaltungen beantragen. Informieren Sie sich darüber, wer in Ihrer Gemeinde für das
Wohngeld zuständig ist. Auf der Webseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch entsprechende
Antragsformulare.


Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?
Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für
12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld,
so muss aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich kein neuer Antrag gestellt
werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums. Ist
dieser abgelaufen, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.


Mit der Änderung beim Wohngeld sind erstmals seit 2016 Leistungserhöhungen von durchschnittlich
30 Prozent verbunden. Außerdem werden mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt
sein und etwa 180.000 Haushalte in Deutschland werden erstmals oder erneut einen
Wohngeldanspruch haben. Für einen Zweipersonenhaushalt steigt das Wohngeld beispielsweise
von 145 EUR auf 190 EUR im Monat. Die Wohngeldreform enthält folgende wesentliche Änderungen:


– Das Wohngeld wird alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung
  angepasst.
– Die Parameter der Wohngeldformel werden angepasst, um die Zahl der Wohngeldempfängerinnen
  und -empfänger zu erhöhen und so die Reichweite des Wohngeldes zu
  vergrößern.
– Die Mietenstufe VII wird eingeführt, um Haushalte in Gemeinden und Kreisen mit
  besonders hohem Mietenniveau gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten.
– Es gibt eine regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die
  regional differenzierte Mietenentwicklung.
– Für pflegebedürftige oder behinderte Menschen gibt es künftig höhere Freibeträge.